Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Evofluid Hydraulik GmbH für Geschäftskunden

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle von uns, der Evofluid Hydraulik GmbH, zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos erbringen oder auf wir auf die Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(5) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Präsentation von Leistungen auf unserer Internetseite stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Die Vereinbarung über die Lieferung oder Leistung kommt erst durch die (ausdrückliche oder konkludente) Annahmeerklärung bzw. die Bestätigung des Angebotes des Kunden durch die Evofluid Hydraulik GmbH zustande.
(6) Wird eine Auftragsbestätigung von uns erteilt, wird sie Bestandteil des Vertrags. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

§ 2 Lieferung
(1) Wird eine Auftragsbestätigung erteilt, richtet sich der Lieferumfang nach der Auftragsbestätigung.
(2) Angaben der Evofluid Hydraulik GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nur annähernd und nach bestem Ermessen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden oder wir in der Auftragsbestätigung eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Teillieferung ist jedenfalls dann für den Kunden zumutbar, wenn sie für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Fabrik oder Auslieferungslager zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Verpackungs-, Versand- und Frachtkosten werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend den hierfür gültigen Preisen der Evofluid Hydraulik GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware zzgl. etwaiger weiterer Nebenkosten in Rechnung gestellt.
(3) Die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen sind uns zurückzugeben. Wahlweise ist der Kunde berechtigt, der Evofluid Hydraulik GmbH Mehrwegverpackungen gleicher Art, Menge und Güte im Austausch gegen die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen zu übergeben. Sofern die Mehrwegverpackungen nicht zurückgegeben oder im Austausch übergeben werden, werden dem Kunden die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Alle übrigen Transporthilfsmittel und sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung und Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet.
(7) Wechsel werden nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen und sonstigen Kosten, die der Evofluid Hydraulik GmbH im Zusammenhang mit der Annahme und Einlösung der Wechsel entstehen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung besteht weiterhin uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
(9) Die Evofluid Hydraulik GmbH ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerungen, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20 Prozent oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

§ 4 Lieferfristen, Verzug
(1) Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese am Tag nach dem Zugang unserer Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung zu laufen. Sofern für die Lieferung der Ware an den Kunden eine Übermittlung notwendiger technischer Parameter und Informationen durch den Kunden, eine Klärung technischer Details oder eine sonstige Klärung der Ausführungseinzelheiten erforderlich ist, beginnt die vereinbarte Lieferzeit nicht vor der vollständigen Übermittlung der notwendigen technischen Parameter und Informationen bzw. der vollständigen Klärung der technischen Details oder sonstigen Ausführungseinzelheiten zu laufen.
(2) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(3) Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Abs. (6) findet Anwendung. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Regelung gemäß Abs. 3 gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. 2 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
(5) Falls wir in Lieferverzug geraten, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese Frist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz anstatt der Erfüllung zu verlangen nach Maßgabe der Regelung in § 7 und vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Bei Lieferverzug kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens bis 5 % des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatzanspruch geltend machen. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzug bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in § 7.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Im Falle der Bringschuld geht die Gefahr mit der Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.
(2) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ex works Incoterms 2020. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gem. § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen offensichtlich erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehlern sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen.
(2) Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind, nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
(4) Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme beim Verwender. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(5) Als vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder solche Angaben, welche wir in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt haben. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung und einer gesonderten Bestätigung, ist die gesonderte Bestätigung maßgeblich. Bei einem Widerspruch zwischen der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich bezeichnet. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die Evofluid Hydraulik GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Evofluid Hydraulik GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Evofluid Hydraulik GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Evofluid Hydraulik GmbH gehemmt.
(6) Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Form von Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung, fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischen Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln unsererseits, oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Bessert der Kunde oder ein Dritter die gelieferten Produkte unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen.
(7) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
(8) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 7 unserer AGB.

§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(2) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Abs. 1 gilt nicht:
– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
– im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
– im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
– soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
– bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des vorstehenden Abs. 2, dort 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 10.000,00 Euro. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Abs. 1-4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
(6) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen ErfüIIung sämtlicher Ansprüche, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Das gleiche gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein Saldo gezogen wird, weil beispielsweise der Kunde in Insolvenz oder in die Liquidation gerät.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteils zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung entspricht.
(4) Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Sobald dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber dem Abnehmer selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gestellt hat. In diesem Fall können wir die abgetretenen Forderungen und Ansprüche unmittelbar geltend machen.
(5) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache werden.
Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen unmittelbar vermischt oder vermengt werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung in eine neue bewegliche Sache umgewandelt werden. Soweit wir nicht gem. § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Kunde verpflichtet sich, uns in den Fällen Miteigentum zu übertragen, in denen eine von uns nicht gelieferte Sache als Hauptsache anzusehen ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(7) Bei Pfändungen oder bei sonstigen Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände oder auf die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Schäden an diesen Gegenständen entstehen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller zu sichernden Ansprüchen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Evofluid Hydraulik GmbH.

§ 9 Speicherung/Verarbeitung von Kunden-Daten
(1) Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und im Rahmen der Vertragsabwicklung weiterzugeben.
(2) Wir prüfen regelmäßig bei Vertragsschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Würzburg Bauer & Polyak KG (kurz: Creditreform), Martin-Luther-Str. 2, 97027 Würzburg, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Namen und Kontaktdaten des Kunden an die Creditreform. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform stattfindenden Datenverarbeitung sind veröffentlicht und abrufbar im Internet unter www.boniversum.de/eu-dsgvo/.
(3) Die gesetzlich vorgesehenen Pflichtinformationen zum Datenschutz unseres Unternehmens und den Rechten des Kunden sind veröffentlicht und abrufbar im Internet auf unserer Internetseite unter www.schmitter-hydraulik.de/datenschutz/.

§ 10 Exportkontrolle
(1) Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen durch den Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
(2) Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder ASEAN-Staaten und aller beim In- oder Export betroffener Drittländer strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte aus dem Erstauslieferungsland ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.
(3) Der Kunde wird prüfen, sicherstellen und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
– die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
–  keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
– keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
– keine Unternehmen oder Personen beliefert werden, die in der Liste der der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organisations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU, oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
– keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
– keine Empfänger hiermit beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
– alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Erstauslieferungslandes der Lieferung beachtet werden.
(4) Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
(5) Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Abs. 1-4 resultieren.

§ 11 Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Sofern es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Evofluid Hydraulik GmbH. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam.
(4) Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(5) Der Schriftform im Sinne dieser AGB genügt eine Übermittlung per Telefax, per E-Mail oder ein Briefwechsel.

§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt und es gelten die Regelungen gemäß nachstehenden Abs. 3 und 4. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
(3) Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
(4) Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB unwirksame/ nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.